Über uns

Die Hauptverwaltung des Lohnsteuerhilfevereins Rhein-Berg e.V. befindet sich in der Stadt Leverkusen. Unser Verein wurde 2004 gegründet. Unser kompetentes Team ist bundesweit und überregional tätig. Wir versuchen unseren Mitgliedern das Gefühl zu geben, dass Sie in unserem Verein von kompetenten Menschen beraten werden, die einen Ausweg aus dem heutigen Steuerchaos kennen und richtungsweisende Tipps für die folgenden Kalenderjahre geben können.

Gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Gesetzliche Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

1.) Gesetzestext gem. § 4 Nr. 11 StBerGLohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen.Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. 
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

2.) Die Hilfeleistung darf nur im Rahmen der Befugnis erfolgen bei:
a) Der Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nämlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
b) Der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
c) Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i.S.d Einkommensteuergesetzes (Kindergeld)
d) Sonstige Zulagen und Prämien, auf die AO anzuwenden ist, d.h.
-  staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge
-  Wohnungsbauprämie
-  vermögenswirksame Leistungen

3.) Weitere Hilfe im Rahmen dieser Befugnis darf geleistet werden bei,
a)  allgemeiner Beratung
b)  Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte
c)  Erstellung der Einkommensteuererklärung
d)  Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschafts- oder Kapitalertragssteuer
e)  Übernahme von Verlustabzug nach $ 10 d EStG in die Einkommensteuererklärung

4.) Sonderfall FeststellungserklärungHilfeleistung darf hier nur erfolgen, wenn
a)  alle beteiligten Mitglieder eines einzigen Lohnsteuerhilfevereins sindund
b)  die Einnahmen der Mitgliedergemeinschaft nicht die Grenzen nach § 4 Nr. 11 d StBerG (9.000 / 18.000 €) übersteigen.

5.) Keine Beratungsbefugnis liegt vor bei:
-  Gewinneinkünften ( Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit)
-  Umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (z.B. kurzfristige Zimmervermietung an Monteure)
-  Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2-4 EStG, deren Summe 9.000 € bzw. 18.000€ bei Zusammenveranlagung übersteigt.
-  Bei der Fertigung von Lohnsteueranmeldungen

Warum es sich lohnt, Mitglied zu werden...

Es gibt kein Geld zu verschenken. So verlieren Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuererklärung abgeben, durchschnittlich 350 € Steuererstattung. Jährlich werden viele Millionen EURO Steuern aus Unwissenheit an den Fiskus „verschenkt“. 

Unser Verein will SIE davor schützen. Wir sind als Lohnsteuerhilfeverein ausschließlich auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung tätig und hierauf besonders spezialisiert. Unsere Berater/Beraterinnen können Ihnen sofort die Steuerberechnung durchführen, so behalten Sie Ihre finanziellen Möglichkeiten im Auge. Wir sind Ansprechpartner der Finanzverwaltung und sorgen durch die von Ihnen erteilte Vollmacht, dass alle Fristen eingehalten und Steuerbescheide auf deren Richtigkeit überprüft wird. Alle Leistungen sind mit unserem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Dieser ist selbstverständlich steuerlich abzugsfähig.

Wer also als Mitglied einen Beitrag bezahlt spart auch noch Steuern. Wir sehen uns als Dienstleister und möchten unseren Mitgliedern den größtmöglichen Nutzen im heutigen Steuerdschungel bringen. Wir bieten daher eine Rundumbetreuung indem wir ab Beginn der Mitgliedschaft alles Erforderliche mit den Finanzbehörden eigenständig erledigen.